Erweiterte Konditionalität, Öko-Regelungen und FAKT II
In der neuen Förderperiode der GAP ab 2023 werden umfassende Änderungen implementiert, die vor allem im Sinne des "Green Deals" dem Klima-, Umwelt- und Biodiversitätsschutz dienen sollen.
Erweiterte Konditionalität
Die Basis dessen bildet die sogenannte "Erweiterte Konditionalität". Sie bestimmt die Grundregeln für Landwirtinnen und Landwirte, die Zahlungen/ Förderungen aus der ersten ODER zweiten Säule erhalten wollen. Sie umfasst neun Standards zur Erhaltung von Flächen in einem "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" (GLÖZ), sowie Grundanforderungen an die Betriebsführung. Hierbei kommen auf die Landwirtinnen und Landwirte auch neue Herausforderungen zu, um dem fortschreitenden Verlust der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit, der Verschlechterung der Wasserqualität und dem Klimawandel entgegen zu wirken. Es bleibt zu hoffen, das trotz zahlreicher Herausforderungen viele Landwirtinnen und Landwirte bereit sind, diesen Weg mitzugehen, um auch für nachfolgende Generationen eine lebenswerte Umwelt zu hinterlassen.
Die neuen GLÖZ sind:
- GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
- GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
- GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
- GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
- GLÖZ 5: Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung- und erosion
- GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten
- GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
- GLÖZ 8: Mindestanteil nicht-produktiver Flächen/ Beseitigunsverbot von Landschaftselementen
- GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in Natura2000-Gebieten
Mehr Informationen zur erweiterten Konditionalität hier.
Öko-Regelungen
In der neuen GAP ab 2023 müssen die Mitgliedstaaten sogenannte Öko-Regelungen anbieten, deren Umsetzung für Landwirtinnen und Landwirte freiwillig ist und die jeweils nur für ein Jahr verpflichtend sind. Hier gibt es folgende sieben bundeseinheitliche Öko-Regelungen:
- ÖR 1: Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
- ÖR 1a: nicht-produktive Flächen auf Ackerland über den sich aus GLÖZ 8 ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus
- ÖR 1b: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt
- ÖR 1c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- ÖR 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfrüchten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent
- ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
- ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs
- ÖR 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
- ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- oder Dauergrünlandflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura2000-Gebieten
Mehr zu Öko-Regelungen und Fördersätzen hier.
FAKT II
Aus Geldern der zweiten Säule werden auch weiterhin die Agrarumweltmaßnahmen (AUM) der Länder finanziert. In
Baden-Württemberg wird das Förderprogramm für Agrarumwelt, Tierwohl und Klimaschutz (FAKT) ab 2023 zu FAKT II - mit vielen
neuen Maßnahmen, aber auch dem Wegfall einiger alter Maßnahmen. Da einjährige Blühmischungen ab 2023 über die
Öko-Regelungen gefördert werden können und die AUM der Länder höherwertige Angebote bereitstellen sollen, sind
diese z. B. nicht mehr über FAKT II förderbar. Dafür sind gerade im Bereich der Biodiversität interessante
produktionsintegrierte Maßnahmen hinzugekommen. Auch im Bereich Tierwohl und Grünland wurden Maßnahmen weiter
ausgebaut.
Mehr zu FAKT II hier.