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Zulassungen und Genehmigungen
Zulassung (gültig für Erwerb und Haus- und Kleingarten)
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Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt nach den Vorgaben der EU-Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit § 28 Pflanzen-schutzgesetz (PflSchG). Nach dem Pflanzenschutzgesetz werden Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete (Indikationen) zugelassen. Zulassungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Ein zugelassenes Mittel darf nur in den in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten und nur zu den entsprechenden Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden. Anwendungen in anderen Gebieten sind verboten. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Pflanzenschutzmittel, die im Haus- und Kleingarten eingesetzt werden können, werden speziell für diesen Bereich zugelassen. Die Verpackungen erhalten die Aufschrift: „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“. Die Anwendung anderer Pflanzenschutzmittel ist im Haus- und Kleingarten nicht zulässig.
Mit dem Zulassungsende eines Pflanzenschutzmittels besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von max. 18 Monaten (inkl. Abverkaufsfrist). Danach tritt automatisch ein Anwendungsverbot für dieses Mittel ein. Wenn für bestimmte Mittel vor Ablauf dieser Frist ein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, dürfen ab dem genannten Stichtag auch keine Restmengen mehr aufgebraucht werden.
Aktuelle Informationen zum Stand der Zulassungen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Zulassungserweiterng nach Art. 51 EU-VO (gültig für Erwerb)
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Neben der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für eine bestimmte Indikation kann dasselbe Mittel auch eine Zulassungserweiterung nach Art. 51 EU-VO (ehemals § 18a PflschG) für die Anwendung in einer anderen Indikation erhalten. Folgende Grundsätze sind bei der Anwendung zu beachten:
- Eine Zulassungserweiterung wird nur für zugelassene Mittel erteilt. Sie endet mit Ende der Zulassung des Mittels, so dass damit auch dessen Abverkaufs- und Aufbrauchfrist gilt.
- Die Zulassungserweiterung eines Mittels entspricht rechtlich nicht einer Zulassung.
- Gebrauchsanleitung und alle weiteren Vorgaben für das Mittel müssen eingehalten werden.
- Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Pflanzenverträglichkeit des Mittels liegen allein in der Verantwortung des Anwenders. Es empfiehlt sich daher, die Mittel vor einem größeren Einsatz zuerst unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu testen.
- Die Zulassungserweiterung gilt nur
für die Anwendung der Mittel in Betrieben der Landwirtschaft,
des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.
Bezeichnung Typ Lückenindikation im Obstbau (2014) Vortrag Lückenindikation Obstbau (2014)
Genehmigungen im Einzelfall nach § 22 PflSchG (gültig für Einzelbetriebe)
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Kommerzielle Betriebe der Landwirtschaft, des Obst- und Gartenbaus und der Forstwirtschaft können für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, einzelbetriebliche Genehmigungen nach § 22.2 PflSchG (ehemals § 18b) beantragen. Nicht jedoch Hobbygärtner (Klein- und Hausgarten) sowie Kommunen (Öffentliches Grün).
Die einzelbetriebliche Genehmigung endet mit dem Ablauf der Hauptzulassung des genehmigten Pflanzenschutzmittels, bei Widerruf der Zulassung, bei ruhender Zulassung oder nach der erteilten Genehmigungsfrist. Die vom BVL festgesetzte Aufbrauchfrist kann gewährt werden. Nähere Informationen finden Sie in den unten stehenden Erläuterungen.
Bei der Anwendung im genehmigten Anwendungsgebiet sind die Hinweise in der Gebrauchsanleitung sowie zusätzliche Vorgaben und Auflagen für das Mittel zu beachten. Außerdem ist der Anwender für mögliche Schäden an der behandelten bzw. nachgebauten Kultur einschließlich möglicher Überschreitungen festgesetzter Höchstmengen selbst verantwortlich.
Die Anträge sind beim Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) zu stellen. Bei der Antragstellung ist Folgendes zu beachten:
- Im Antrag ist eine Begründung zwingend erforderlich.
- Genehmigungen werden jeweils nur für ein Pflanzenschutzmittel pro Kultur ausgesprochen. Für weitere Pflanzenschutzmittel oder Kulturen sind eigene Anträge zu stellen.
- Genehmigungen sind gebührenpflichtig und zeitlich befristet.
- Ein Antrag auf Wiedergenehmigung ist spätestens im Folgemonat nach Ablauf der Genehmigung zu stellen.
Datenschutz-Informationspflichten
Die Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 DS-GVO finden Sie hier.
Zulassungen für Notfallsituationen nach Art. 53 EU-VO (gültig für Erwerb)
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Diese Zulassungen werden auf Antrag vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt, wenn eine Notfallsituation für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen festgestellt wird und kein anderes ausreichend wirksames Mittel zur Verfügung steht. An die Notwendigkeit einer solchen Zulassung werden strenge Maßstäbe gelegt. Die Zulassung für Notfallsituationen gilt für maximal 120 Tage, danach besteht für das betreffende Mittel ein Handels- und Anwendungsverbot. Die Zulassungen nach Art. 53 in Verbindung mit § 29 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) gelten nicht für Hobbygärtner (Klein- und Hausgarten) und Kommunen (Öffentliches Grün).
ISIP: Zulassungen für Notfallsituationen für Baden-Württemberg nach Art. 53 EU-VO
Genehmigungen nach § 12
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Mit diesem Genehmigungsverfahren wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf allen Flächen geregelt, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. In erster Linie handelt es sich dabei um den Einsatz von Herbiziden auf Wegen, Plätzen, Industrie- und Verkehrsflächen, die aus verschiedenen Gründen von Unkraut freigehalten werden müssen.
Ausführliche Informationen zum Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Pflanzen-schutzgesetz (ehemals § 6) bietet das Merkblatt.
Anträge können beim jeweils zuständigen Landratsamt (Untere Landwirtschaftsbehörde) oder bei den Regierungspräsidien - Abteilung 3 gestellt werden. Ansprechpartner und Adressen finden Sie im Merkblatt.
Bezeichnung Typ Antrag Ausnahmegenehmigung nach § 12 PflSchG Merkblatt Ausnahmegenehmigung nach § 12 PflSchG (2012)
Genehmigungen nach § 17
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Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (Öffentliche Parks, Friedhöfe, Sport- und Freizeitplätze, Spielplätze u. a.), dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die jeweiligen Bereiche nach § 17 genehmigt worden sind, siehe:
aktuelle Auflistung BVL der genehmigten Pflanzenschutzmittel nach § 17 PflSchG

Genehmigungen § 22.2 in BW
nur mit Infodienst-Login
(LVN-Anbindung erforderlich)
16.01.2020 |
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09.03.2020 |