Da Pflanzenschutzmittel biologisch und chemisch wirksame Stoffe enthalten, ist der sachgerechte Umgang und die richtige Schutzausrüstung entscheidend, um mögliche gesundheitliche Risiken für Menschen zu vermeiden. Vor der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird dieses u.a. umfassend auf dessen Expositionsrisiko für Anwender und Bystander geprüft und bewertet. Nach der Zulassungsverordnung werden Pflanzenschutzmittel erst zugelassen, wenn deren Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat. Damit ein Pflanzenschutzmittel als sicher für den Anwender und unbeteiligte Dritte zugelassen werden kann, sind häufig Risikominderungsmaßnahmen und Auflagen nötig.
Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind dem unmittelbaren Kontakt mit unverdünnten und hochwirksamen Substanzen ausgesetzt. Die Gebrauchsanleitung von Pflanzenschutzmitteln enthält alle notwendigen Auflagen und Maßnahmen zu deren sicheren Anwendung. Zum Schutz vor Anwenderexposition wird u.a. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben. Die Anforderungen daran werden in der Richtlinie Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln des BVL beschrieben. Die persönliche Schutzausrüstung muss den festgelegten Normen entsprechen, ansonsten kann die Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels nicht als sicher beurteilt werden. Geeignete Schutzausrüstung ist in einer BVL-Datensammlung aufgelistet. Detaillierte Informationen zum Anwenderschutz finden Sie in unserem Foliensatz „Anwenderschutz im Pflanzenschutz“.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist die Einhaltung ausreichender Abstände zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen für den Schutz von unbeteiligten Dritten besonders wichtig. Bystander können Anwohner sein, die in direkter Nachbarschaft arbeiten oder wohnen sowie Umstehende, die sich zeitweise in der Umgebung der behandelten Fläche aufhalten. Bei Spritzanwendungen in Flächenkulturen beträgt dieser Abstand mindestens zwei Meter (Düsenausrichtung senkrecht nach unten). Für Sprühanwendungen in Raumkulturen (Wein, Obst, Hopfen, etc.) gilt ein Mindestabstand von fünf Metern (Düsenausrichtung seitwärts). Falls der Mindestabstand zur Expositionsminderung nicht ausreichend ist, können strengere Auflagen vorgeschrieben werden wie z.B. ein größerer Abstand oder die Anwendung des Mittels mit einem verlustmindernden Gerät.