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Holzverpackungsmaterial / ISPM 15


Für Unternehmen, die Holzverpackungen für den Export in Drittländer herstellen und die Holz und Holzverpackungen gemäß des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln, ausbessern/aufarbeiten oder markieren, gelten die Anforderungen in den Artikeln 65 bis 68 und 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.

Für Unternehmen die gemäß des ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht markiertes Holz ausschließlich in Verkehr bringen (Händler), gelten die Anforderungen gemäß § 9 Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV).

Alle Unternehmer die o. g. Tätigkeiten durchführen, unterliegen einer Registrierpflicht. Die Registrierung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium. Die Antragsunterlagen finden Sie unter "Service & Downloads" \ "Anträge und Formulare" \ "Registrierungsantrag gemäß Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031".

Service und Downloads

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