Für Unternehmen, die Holzverpackungen für den Export in Drittländer herstellen und die Holz und Holzverpackungen gemäß des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln, ausbessern/aufarbeiten oder markieren, gelten die Anforderungen in den Artikeln 65 bis 68 und 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
Für Unternehmen die gemäß des ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht markiertes Holz ausschließlich in Verkehr bringen (Händler), gelten die Anforderungen gemäß § 9 Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV).
Alle Unternehmer die o. g. Tätigkeiten durchführen, unterliegen einer Registrierpflicht. Die Registrierung erfolgt auf Antrag
beim zuständigen Regierungspräsidium. Die Antragsunterlagen finden Sie unter "Service & Downloads" \ "Anträge und
Formulare" \ "Registrierungsantrag gemäß Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031".