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Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten

Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen pflanzlichen Ursprungs ist i. d. R. ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytasanitary certificate) erforderlich, das die Einfuhrbedingungen der Zielländer (Nicht-EU-Länder) bescheinigt.

Pflanzengesundheitszeugnis

Ein Pflanzengesundheitszeugnis erhalten Sie auf Antrag bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium.

Die Antragstellung erfolgt online über www.pgz-online.de

Die Login-Daten für PGZ-Online können selbstständig und in wenigen Minuten auf der Webseite beantragt werden. Sobald Sie die Login-Daten erhalten haben, können Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis beantragen.

Antragsteller benötigen i. d. R. eine Registrierung als Drittlandexporteur (Artikel 65 VO (EU) 2016/2031). Erst wenn diese vorliegt, kann der Antrag abschließend durch das Regierungspräsidium bearbeitet werden. Die Antragsunterlagen für die Registrierung finden Sie unter "Anträge und Formulare" auf unserer Homepage. Die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien finden Sie über das Plus-Symbol in der Seitenleiste.

ISPM 15 - Verpackungsholz

Verpackungsholz das für den Warenverkehr in Nicht-EU-Länder bestimmt ist, muss Konform mit den Bestimmungen des ISPM 15 Standard sein. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter "Verpackungsholz / ISPM 15".



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