Der Pflanzenpass ist ein amtliches Begleitdokument für die Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware im pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt. Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Ware untersucht wurde und frei von Unionsquarantäneschädlingen ist und weiteren pflanzengesundheitlichen EU-Standards (z. B. bezüglich RNQPs) entspricht. Der Pflanzenpass muss gut sichtbar an der Ware bzw. der Verpackung angebracht sein.
Einen Überblick zum neuen Pflanzenpass geben das Merkblatt und die Präsentation. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institut.
Technische Leitlinien (z. B. Datenblätter zu geregelten Schädlingen und Vorlagen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen
im Bereich Pflanzenpass) finden Sie auch im Online-Guide für
Pflanzenpassaussteller.
Um gezielt Infos zu Schadorganismen zu finden, die für Ihre Kulturgruppen relevant sein können, finden Sie unten auf dieser
Seite unter dem Aufklappmodul "Pflanzengesundheitsuntersuchung" eine Excel-Tabelle, die das ermöglicht.
Bei Fragen zum Pflanzenpass wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien. Die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien finden Sie über das Plus-Symbol in der Seitenleiste.
Pflanzenpasspflichtig sind grundsätzlich alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Jungpflanzen, Bonsais, Setzlinge, Edelreiser,
Steckzwiebel, Pflanzkartoffeln, etc.). Bei den Samen gilt die Pflanzenpasspflicht nur für bestimmte Arten und ggf.
Vermarktungsrichtlinien. Zusätzlich sind weitere Waren pflanzenpasspflichtig (z. B. Zitrusfrüchte mit Blättern oder frische
Murraya-Blätter). Die Liste der pflanzenpasspflichtigen Waren findet sich in Anhang XIII der VO (EU)
2019/2072. . Zusätzlich kann sich eine Pflanzenpasspflicht bei weiteren Waren aus EU-Notmaßnahmen
ergeben. So besteht z. B. bei Saatgut von Pseudotsuga menziesii und Pinus eine Pflanzenpasspflicht aufgrund der EU-Notmaßnahmen gegen
Fusarium circinatum (Durchführungsbeschluss (EU)
2019/2032).
Form und Inhalt des Pflanzenpasses sind in der VO (EU) 2017/2313 festgelegt.
Der Pflanzenpass wird von ermächtigen Unternehmern (z. B. Baumschulen, Gärtnereien) unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes
ausgestellt oder direkt durch eine zuständige Behörde
(z. B. bei Pflanzenkartoffeln durch die Saatgutanerkennungsstelle).
Service & Downloads
Form und Inhalt von Pflanzenpässen sind in der VO (EU) 2017/2313 festgelegt.
Beispiele korrekter und fehlerhafter Pflanzenpässe
Kombiniertes
Etikett mit Pflanzenpass und Kennzeichnung gemäß AGOZV
Vorlagen für Pflanzenpässe in PowerPoint
und Word
Für eine gezielte Zuordnung, welche geregelten Schädlinge für die Kulturen in Ihrem Unternehmen relevant sein
können, hat das Pflanzenschutzamt
Berlin eine Excel-Liste erarbeitet. Über einen Direktlink in der Excel-Tabelle gelangt man auf die
Schädlingsdatenblätter des "PP-Online-Guide" des JKI, sodass die Untersuchung für den Pflanzenpass auf diese Schädlinge
gezielt erfolgen kann. Zusätzliche schädlingsspezifische Informationen der EPPO-Global-Database können ebenfalls per Link in
der Excel-Tabelle aufgerufen werden. Die Excel-Tabelle aus Berlin kann über folgende Direktlinks heruntergeladen werden:
Excel-Tabelle zur Zuordnung relevanter Schädlingen zu Ihren Wirtspflanzen
PDF- Ausgabe der Zuordnung relevanter Schädlinge zu Ihren Wirtspflanzen
Dokumentationspflicht: Das Ergebnis der Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Artikel 87 VO (EU) 2016/2031
auf geregelte Schädlinge muss aufgezeichnet und drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen können in eine bestehende
Schlagkartei eingefügt werden oder separat analog zu den „Aufzeichnungen zur Pflanzenschutzmittel-Anwendung“ dokumentiert
werden. Zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Aufzeichnungen zu dokumentieren finden Sie in den
Vorlagen A
und B.
Untersuchungspflicht für Saatgut: Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 wird das Tomato
brown rugose fruit virus
(ToBRFV) in der EU ab 01.01.2025 in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2072 als Geregelter Nicht-
Quarantäneschädling geregelt sein.
Die Regelungen betreffen weiterhin Pflanzen zum Anpflanzen von Tomaten und Paprika, allerdings ist nicht mehr die gesamte Gattung
Capsicum, sondern nur noch Capsicum annuum L. geregelt. Paprikasorten mit
einer Resistenz gegen das ToBRFV sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Welche Paprikasorten als amtlich resistent gegen das ToBRFV
gelten, kann den Sortenlisten unten auf dieser Seite unter dem Reiter "Resistente Sorten" entnommen werden.
Informationen zu Symptomen, Verbreitung und Biologie einiger geregelter Schädlinge nach Kulturgruppen geordnet:
Geregelte Schädlinge an Kartoffeln
Geregelte Schädlinge an Gemüsepflanzen
Geregelte Schädlinge im Ackerbau und Grünland
Geregelte Schädlinge an Obstpflanzen
Geregelte Schädlinge an Kernobst
Geregelte Schädlinge an Steinobst
Geregelte Schädlinge an Weinreben
Geregelte Schädlinge an Zitrus und südländischen Pflanzen
Geregelte Schädlinge an Zimmerpflanzen
Geregelte Schädlinge an krautigen Zierpflanzen und Halbsträuchern
Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte durch ermächtigte Unternehmer gemäß Artikel 90 VO (EU) 2016/2031
Handlungsplan ermächtigter Unternehmer bei Auftreten von geregelten Schädlingen bzw. im Verdachtsfall gemäß VO (EU) 2019/827