Der Pflanzenpass ist ein amtliches Begleitdokument für die Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware im pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt. Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Ware untersucht wurde und frei von Unionsquarantäneschädlingen ist und weiteren pflanzengesundheitlichen EU-Standards (z. B. bezüglich RNQPs) entspricht. Der Pflanzenpass muss gut sichtbar an der Ware bzw. der Verpackung angebracht sein.
Einen Überblick zum neuen Pflanzenpass geben das Merkblatt und die Präsentation. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institut.
Technische Leitlinien zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Pflanzenpass finden Sie auch im Online-Guide für Pflanzenpassaussteller.
Bei Fragen zum Pflanzenpass wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien.
Pflanzenpasspflichtig sind grundsätzlich alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Jungpflanzen, Bonsais, Setzlinge, Edelreiser,
Steckzwiebel, Pflanzkartoffeln, etc.). Bei den Samen gilt die Pflanzenpasspflicht nur für bestimmte Arten und ggf.
Vermarktungsrichtlinien. Zusätzlich sind weitere Waren pflanzenpasspflichtig (z. B. Zitrusfrüchte mit Blättern oder frische
Murraya-Blätter). Die Liste der pflanzenpasspflichtigen Waren findet sich in Anhang
XIII der VO (EU) 2019/2072. . Zusätzlich kann sich eine Pflanzenpasspflicht bei weiteren Waren aus EU-Notmaßnahmen
ergeben. So besteht z. B. bei Saatgut von Pseudotsuga menziesii und Pinus eine Pflanzenpasspflicht aufgrund der EU-Notmaßnahmen gegen
Fusarium circinatum (Durchführungsbeschluss (EU)
2019/2032).
Form und Inhalt des Pflanzenpasses sind in der VO (EU) 2017/2313 festgelegt.
Der Pflanzenpass wird von ermächtigen Unternehmern (z. B. Baumschulen, Gärtnereien) unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes
ausgestellt oder direkt durch eine zuständige Behörde
(z. B. bei Pflanzenkartoffeln durch die Saatgutanerkennungsstelle).
Service & Downloads
Der Newsletter "Pflanzengesundheit aktuell" enthält regelmäßige Informationen zu geregelten Schädlingen, rechtlichen
Vorgaben und aktuellen Ereignissen in der Pflanzengesundheit.
Hier kann der Newsletter kostenlos abonniert werden: Pflanzengesundheit aktuell
Form und Inhalt von Pflanzenpässen sind in der VO (EU) 2017/2313 festgelegt.
Beispiele korrekter und fehlerhafter Pflanzenpässe
Kombiniertes
Etikett mit Pflanzenpass und Kennzeichnung gemäß AGOZV
Vorlagen für Pflanzenpässe in PowerPoint
und Word
Das Ergebnis der Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Artikel 87 VO (EU) 2016/2031 auf geregelte Schädlinge muss
aufgezeichnet und drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen können in eine bestehende Schlagkartei eingefügt werden
oder separat analog zu den „Aufzeichnungen zur Pflanzenschutzmittel-Anwendung“ dokumentiert werden. Zwei unterschiedliche
Möglichkeiten, die Aufzeichnungen zu dokumentieren finden Sie in den
Vorlagen A
und B.
Informationen zu Symptomen, Verbreitung und Biologie einiger geregelter Schädlinge nach Kulturgruppen geordnet:
Geregelte Schädlinge an Kartoffeln
Geregelte Schädlinge an Gemüsepflanzen
Geregelte Schädlinge im Ackerbau und Grünland
Geregelte Schädlinge an Obstpflanzen
Geregelte Schädlinge an Kernobst
Geregelte Schädlinge an Steinobst
Geregelte Schädlinge an Weinreben
Geregelte Schädlinge an Zitrus und südländischen Pflanzen
Geregelte Schädlinge an Zimmerpflanzen
Geregelte Schädlinge an krautigen Zierpflanzen und Halbsträuchern
Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte durch ermächtigte Unternehmer gemäß Artikel 90 VO (EU) 2016/2031
Handlungsplan ermächtigter Unternehmer bei Auftreten von geregelten Schädlingen bzw. im Verdachtsfall gemäß VO (EU) 2019/827