Betriebe, die Holzverpackungen für den Export in Drittländer herstellen oder die Holz und Holzverpackungen gemäß des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln oder Holzverpackungen ausbessern oder aufarbeiten, gelten die Anforderungen in den Artikeln 65 bis 68 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.