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Pflanzenpass
Am 14. Dezember 2019 tritt in der Europäischen Union ein neues Pflanzengesundheitsrecht in Kraft. In diesem Zuge wird die
Pflanzenpasspflicht bis auf einige Ausnahmen auf alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgeweitet.
Durch neue formale Vorgaben wird die Sichtbarkeit und Wiedererkennung des Pflanzenpasses gestärkt. Sowohl für bisher schon
passpflichtige Ware als auch für zukünftig passpflichtige Ware darf der Pflanzenpass bereits jetzt nach neuem Format ausgestellt
werden.
Voraussetzung ist, dass der Betrieb registriert und ermächtigt ist und die pflanzengesundheitlichen Anforderungen erfüllt
sind.
Einen Überblick zum neuen Pflanzenpass geben das Merkblatt
und die Präsentation . Rechtliche Bestimmungen zu Form und Inhalt des Pflanzenpasses können
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entnommen werden. Vorlagen für die
praktische Umsetzung enthält das PowerPoint-Dokument
und das Word-Dokument.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institut.
Hinweise zum Ausfüllen des Registrierungsantrag können folgender Präsentation entnommen werden.
Wichtig: Alle Betriebe, die den Pflanzenpass ausstellen möchten oder Pflanzen erzeugen und an Wiederverkäufer
oder berufliche Nutzer vermarkten, müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag
auf Registrierung stellen. Betriebe, die bereits registriert sind, müssen ihre Angaben bis 14. März 2020 aktualisieren.
Bei Fragen zum Pflanzenpass wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen
der Regierungspräsidien.
Registrierungsantrag:
Registrierungsantrag
gemäß Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031, Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Datenschutzerklärung
zum Registrierungsantrag
Anlagen zum Registrierungsantrag:
Anlage
1: Angaben zu Betriebsstätten

16.01.2020 |
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09.03.2020 |