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Geregelte Schädlinge


Unionsquarantäneschädlinge sind für das gesamte Gebiet der EU von Bedeutung und treten in der EU bisher nicht oder nur in geringem Umfang auf. Sie würden beim Auftreten bzw. der Ausbreitung in der Union erhebliche wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden verursachen und es stehen Maßnahmen zur Verfügung, um die eine Einschleppung und Ausbreitung in der EU zu verhindern.

Unionsquarantäneschädlinge sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet. 

Für diese Schädlinge gilt:

  1. Ihre Einfuhr bzw. das Verbringen in der EU sind grundsätzlich verboten. Dazu finden an den EU-Außengrenzen und auch im Binnenmarkt Kontrollen an z. B. Jungpflanzen statt. (Ausnahmen für z. B. wissenschaftliche Zwecke können beantragt werden.)
  2. Ihr Auftreten oder der Verdacht ihres Auftretens muss der zuständigen Behörde gemeldet werden (auch von Privatpersonen).
  3. Die zuständige Behörde führt Monitorings auf das Auftreten dieser Schädlinge durch (sofern aus biologischen Gesichtspunkten eine Ansiedlung im Dienstgebiet der Behörde möglich ist).
  4. Beim Auftreten führt die zuständige Behörde grundsätzlich Tilgungsmaßnahmen durch. In der Regel wird dazu ein abgegrenztes Gebiet (Quarantänezone) eingerichtet, in dem bestimmte Schutzvorschriften gelten.

Prioritäre Schädlinge sind Unionsquarantäneschädlinge auf die von amtlicher Seite besonders geachtet wird, da besonders schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden bei ihrer Ausbreitung erwartet werden. Derzeit gibt es 20 Prioritäre Schädlinge.

Durch Notmaßnahmen geregelte Schädlinge

Für neue Schädlinge können nach einer Risikobewertung durch einen Mitgliedsstaat oder die EU-Kommission nationale oder EU-weite Notmaßnahmen erlassen werden. In Deutschland werden die Regelungen zu nationalen Notmaßnahmen aktuell überarbeitet.

Erlässt die EU-Kommission Notmaßnahmen gemäß Art. 30 VO (EU) 2016/2031, unterliegen diese Schädlinge derselben Meldepflicht wie Unionsquarantäneschädlinge. Es ist möglich, dass die Schädlinge, die für die Notmaßnahmen beschlossen werden, auch in die Liste Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden. 

Als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge bezeichnet man Schädlinge, die in ausgewiesenen pflanzengesundheitlichen Schutzgebieten innerhalb der EU noch nicht verbreitet sind und deren Einschleppung in diese Schutzgebiete verhindert werden soll.

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sind nur innerhalb des Schutzgebiets von Bedeutung (z. B. Meldepflicht, Tilgungsmaßnahmen) oder wenn man geregelte Waren in das Schutzgebiet bringen möchte (Pflanzenpassbestimmungen). In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete. 

Wichtig: Lieferungen von Schutzgebiet-pflanzenpasspflichtiger Ware in Schutzgebiete erfordern einen speziellen Schutzgebiet-Pflanzenpass! Ob eine Warenart einen Schutzgebiet-Pflanzenpass benötigt, kann Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 entnommen werden. Die besonderen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Schutzgebiet-Pflanzenpass ausgestellt werden darf, sind in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt.

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und ihre jeweiligen pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet. 

Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) kommen in der EU bereits vor und sie werden biologisch hauptsächlich durch Saat- und Pflanzgut („zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“) verbreitet. Da durch bereits befallenes Saat- und Pflanzgut erhebliche finanzielle Schäden entstehen würden, soll dies durch entsprechende Vorgaben verhindert werden. Die Abkürzung RNQPs kommt von der englischen Bezeichnung „Regulated Non-Quarantine Pests“.

Unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet.

Das Auftreten von RNQPs ist gemäß § 2 Pflanzenbeschauverordnung meldepflichtig.

Bekämpfungsmaßnahmen sind nur bei Anbaumaterial (z. B. Saatgutvermehrungen, Baumschulen, Jungpflanzenbetrieben) vorgeschrieben, teilweise auch in deren Umgebung. Für die Einhaltung dieser Maßnahmen ist grundsätzlich der für das Anbaumaterial verantwortliche ermächtigte Unternehmer zuständig. Für sonstige Pflanzenbestände (z. B. Obstanlagen, Hausgärten, Forst, öffentliches Grün) gibt es keine pflanzengesundheitlichen Vorgaben.



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