Eines der wichtigsten Ziele des ökologischen Landbaus stellt der Aufbau und die Erhaltung fruchtbarer Böden dar. Grundlage hierfür bilden der Anbau von Leguminosen und Gründüngung, die Rückführung von Ernteresten sowie die Nutzung betriebseigener Wirtschaftsdünger. Um den innerbetrieblichen Nährstoffkreislauf weiter zu schließen, können Nährstoffverluste durch verschiedene Maßnahmen wie den Anbau von Zwischenfrüchten, eine angepasste Bodenbearbeitung und den angepassten Umgang mit Wirtschaftsdüngern reduziert werden.
Tierische Dünger
- dürfen in Mengen eingesetzt werden, die einer Zufuhr von maximal 170 kg N/ha jährlich entsprechen. Basis
dafür sind die in der EU-Öko-Verordnung definierten maximalen Tierbesatzdichten
- Die zulässige Gesamtstickstoffmenge ist gemäß EU-Öko-Verordnung nicht begrenzt. Hier gelten die Vorgaben der Dünge-VO zu beachten. Bei den Öko-Verbänden gilt eine Obergrenze von maximal 112 kg Gesamt-N pro Hektar und Jahr.
- Sogenannte Futter-Mist-Kooperationen zwischen Öko-Betrieben sind möglich. Dabei liefern meist viehlose/vieharme Ackerbaubetriebe Futter an viehhaltende Betriebe und erhalten hierfür entsprechende Mengen an Wirtschaftsdünger. Somit bieten diese die Möglichkeit, auch auf viehlosen/vieharmen Betrieben den Anbau von Leguminosen-Gras-Gemischen in die Fruchtfolge zu integrieren und betriebliche Kreislauf auf regionaler Ebene zu schließen.
Zukauf von Düngemitteln
- Ist laut EU Öko-VO grundsätzlich möglich. Die maximale Menge an Zukaufsdüngern gemäß EU Öko-Verordnung und im Rahmen der oben genannten Höchstmengen nicht begrenzt.
- Zugekaufte Wirtschaftsdünger wie Mist oder Gülle dürfen ausschließlich aus nicht-industrieller Tierhaltung stammen.
- Der Einsatz von Gärresten und Nebenprodukte tierischen Ursprungs (z.B. Hornmehl, Knochenmehl) ist gemäß Durchführungs-VO (EU) 2021/1165 gestattet.
- Für die mineralische Düngung dürfen ausschließlich Düngemittel natürlichen Ursprungs wie z.B. Gesteinsmehle oder Kalke verwendet werden.
- Der Zukauf und Einsatz von zugelassenen Handelsdüngern ist gestattet. Eine Übersicht zugelassener Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe findet sich in Anhang II der Durchführungs-VO (EU) 2021/1165 sowie in der FiBL-Betriebsmittelliste. Über die Notwendigkeit und Verwendung dieser Produkte muss der Unternehmer für eine Prüfung durch die Kontrollstelle Buch führen; eine vorherige Bedarfsanerkennung durch die Kontrollstelle ist nicht notwendig.
Grundsätzlich nicht zugelassen sind chemisch-synthetisch hergestellte Stickstoffdünger, leichtlösliche
P-Dünger (z. B. Superphosphat, Novaphos), K-Dünger mit hohem Chlorgehalt
(40er, 50er, 60er Kali), Klärschlamm und Fäkalien.
Über die Vorgaben der EU Öko-Verordnung hinaus sind gegebenenfalls die Richtlinien der Öko-Anbauverbände zu beachten.