Der Pflanzenschutz ist von der EU sehr umfassend geregelt. Umgesetzt wird das EU-Recht in Deutschland mit dem
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und mehreren Verordnungen.
Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden (siehe Icon "Weitere Informationen"). Dem Integrierten Pflanzenschutz wird dabei eine besondere Bedeutung eingeräumt. Die genaue Ausgestaltung der Umsetzung des Integrierten Pflanzenschutzes ist im Nationalen Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung niedergelegt, siehe:
Nationaler
Aktionsplan Pflanzenschutz - Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes
Die Sachkunde ist Voraussetzung für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In Verbindung mit den Änderungen der Pflanzenschutzgesetzgebung (PflSchG) haben sich auch die Bestimmungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz aufgrund der neuen Sachkundeverordnung geändert.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den ausgewiesenen Anwendungsgebieten eingesetzt werden. Die Ausweisung
eines Pflanzenschutzmittels erfolgt durch eine Zulassung. Neben einer Zulassung kann ein Pflanzenschutzmittel unter bestimmten
Voraussetzungen auch über eine Zulassungserweiterung, eine Genehmigung oder durch eine Zulassung für Notfallsituationen
angewendet werden, siehe:
Zulassungen und
Genehmigungen
Aktuelle Informationen zum Stand der Zulassungen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NatSchG BW ist die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) in Naturschutzgebieten auch auf landwirtschaftlichen Flächen ab dem 01.01.2022 verboten. Von diesem Verbot können auf Antrag Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Pestizide für land- und fischereiwirtschaftliche Betriebe zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Pestizidverbot entweder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche, insbesondere naturschutzfachliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, oder die Verwendung bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich ist. Betroffene Betriebe müssen hierfür einen Antrag bei den zuständigen Behörden stellen. Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien.
Sofern der Antrag positiv beschieden wurde, wird in den Bescheiden der Genehmigungsbehörden auf eine Liste von Pflanzenschutzmitteln verwiesen, die unter bestimmten Bedingungen angewendet werden dürfen. Da Änderungen hinsichtlich des Ablaufs der Zulassung einzelner Pflanzenschutzmittel und/oder Wirkstoffe sowie entsprechenden Neuzulassungen notwendig sind, werden diese Listen laufend aktualisiert und sind hier abrufbar. Es liegen Listen für den Obstbau, den Weinbau sowie für den Gemüsebau vor.
Obstbau
Weinbau
Eine aktuelle Liste von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau, für die ein Antrag auf einen Einsatz in Naturschutzgebieten gestellt werden kann, finden Sie auf den Internetseiten der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO) oder des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg (WBI).