... bedeutet für das LTZ ein vielfältiges Aufgabenspektrum mit dem die gewässerschonende landwirtschaftliche Produktion in Baden-Württemberg zielführend unterstützt wird.
Auch wenn sich in den letzten Jahr(zehnt)en die stoffliche Belastung aus der Landwirtschaft deutlich verringert hat, so sind in einigen Regionen Baden-Württembergs noch immer folgende Themen aktuell:
- hohe Nitratbelastung des Grundwassers,
- eutrophierte Oberflächengewässer,
- Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser mit Pflanzenschutzmitteln und
- Einträge von Spurenstoffen z.B. aus der Anwendung von Düngemitteln (inkl. Klärschlamm, Gärresten und Komposten).
Gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sollen bis zum Jahre 2015 alle Gewässer im „guten Zustand“ sein. Eine Fristverlängerung um zweimal sechs Jahre (bis Ende 2021 bzw. 2027) ist in Ausnahmefällen möglich. Die Nährstoff- und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft sind deshalb zu reduzieren. Hierzu leistet das LTZ einen Beitrag durch
- die Erarbeitung fachlicher Grundlagen gewässerschonender Produktionsverfahren,
- die fachliche Beratung des MLR bei der Maßnahmenkonzeption und -planung,
- die Erstellung von Beratungsunterlagen für die Landwirtschaftsberatung zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben bzw. freiwilliger Maßnahmenprogramme und
- die Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle.
Dabei arbeitet das LTZ eng mit der Landwirtschaftsverwaltung, d.h. dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), den Landesanstalten für Wein- und Obstbau sowie Gartenbau und den Landwirtschaftsbehörden der Regierungspräsidien und Landkreisen zusammen. Viele Aufgaben sind aber auch im Verbund mit wasserwirtschaftlichen und bodenkundlichen Einrichtungen des Landes oder den agrarwissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs zu bearbeiten. Darüber hinaus werden Synergien und Kompetenzen im Rahmen der Zusammenarbeit mit verschiedenen Bundesländern oder im Rahmen interdisziplinärer Forschungsprojekte geschaffen.
In Exaktversuchen auf LTZ-Versuchsflächen, landesweiten Praxisversuchen und bundesländerübergreifenden Versuchen werden verschiedene Anbauverfahren hinsicht- lich einer Verminderung der Nitratauswaschung überprüft. Die Versuche betreffen die Themen Düngung, reduzierte Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, Folgebewirt- schaftung im Herbst und ökologischen Anbau. Bereits mit Einführung der SchALVO wurden Exakt- und Praxisversuche durchgeführt, um die Praktikabilität und Wirksamkeit verschiedener SchALVO-Maßnahmen zu untersuchen. In den jährlichen Berichten zum SchALVO-Vergleichsflächenprogramm sind diese Ergebnisse dokumentiert.
Derzeit laufende Versuche , bei denen vorrangig das Nitratauswaschungspotential im Herbst-Winter-Zeitraum untersucht wird:
BB 13-03 Bodenbearbeitung nach Winterraps (Praxisstandorte)
FF 13-01 Wintergetreide in Mulchsaat nach Körnerleguminosen (Praxisstandorte)
FF 13-02 Zwischenfrucht vor Winterung (Praxisstandorte)
FF 14-01 Zwischenfruchtmischungen nach Getreide (Praxisstandorte)
FF 14-02 Untersaaten in Silomais vor Mais (Praxisstandorte)
FF 14-04 Abfrierende und winterharte Zwischenfruchtmischungen (Exaktversuch)
Seit 2014 läuft das Projekt „Konservierender Ackerbau" ("Conservation Agriculture") mit minimaler Bodenbearbeitung (einschließlich Strip-Till) und optimiertem Zwischen- fruchtanbau - ein Weg zur Reduktion der diffusen Phosphat- und Pflanzenschutz- mitteleinträge in Oberflächengewässer sowie von Nitrat ins Grundwasser". Dieses Verbundprojekt wird gemeinsam durchgeführt vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg und von der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Institut für angewandte Agrarforschung der Fakultät Agrarwirtschaft (IAAF). Ziel des Projekts ist eine Bewertung verschiedener Verfahren der Begrünung und der reduzierten Bodenbearbeitung auf ihr Potenzial zur Reduktion von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer sowie von Nitrat ins Grundwasser. Es werden sowohl die Wirkungen verschiedener Zwischenfruchtgemenge und Bodenbearbeitungs- verfahren geprüft, als auch die Einflüsse der gesteigerten Biodiversität, der kontinuierlichen Bodenbedeckung und der verbesserten allelopathischen Beziehungen auf die Verunkrautung, auf das Auftreten bodenbürtiger Schaderregern und Krankheiten, auf die Verringerung der Bodenerosion und auf die Nitratauswaschung ins Grundwasser. Das Projekt umfasst Flächen aus den folgenden Exakt- und Praxisversuchen:
BB 13-01 Systemvergleich Bodenbearbeitung (Exaktversuch am Standort Stifterhof)
BB 13-02 Konservierender Ackerbau mit und ohne Zwischenfruchtanbau (Exaktversuche an den Standorten Münzesheim und Tachenhausen)
BB 13-05 Konservierender Ackerbau mit und ohne Zwischenfruchtanbau (17 Praxis- standorte in 6 Landkreisen)
- BBV Biengen-Hausen: Reduzierung der Bodenbearbeitung zu Körnermais ( Abschlussbericht
1998 - 2013 )
- Bericht Vergleichsflächen gemäß SchALVO ( Berichtsjahr 2002 - 2008 )
- Reduzierung der Düngung bei verschiedenen Kulturen und Zwischenfruchtanbau: Informationen für die Pflanzenproduktion Heft 11/2008
- FF 13-01 Wintergetreide in Mulchsaat nach Körnerleguminosen 2013 - 2016 ( Berichtsjahr 2014/2015 )
- FF 13-02 Zwischenfrucht vor Winterung 2013 - 2016 ( Berichtsjahr 2014/2015 )
- FF 14-01 Zwischenfruchtmischungen nach Getreide 2014 - 2017 ( Berichtsjahre 2014/2015 und 2015/2016 )
- FF 14-01 Zwischenfruchtmischungen nach Getreide - LEL
Vortrag 16.04.2018
Ergebnisse bzw. eine Fotodokumentation der Versuche können über die nachfolgenden Karten abgerufen werden: - FF 14-02 Zwischenfrüchte in Untersaat in Silomais mit nachfolgend Silomais (Praxisstandort, Bericht 2014-2015 )
- BB 13-03 Bodenbearbeitungsintensität nach Raps (Praxisstandorte, 2013 - 2016)
- FF17-01 Andüngung von Zwischenfruchtmischungen nach Getreide und
FF17-02 Aussaat- und Einarbeitungstermin der Zwischenfrucht bei Saatmais.
Ergebnisse können über folgende Karte abgerufen werden: - Konservierender Ackerbau zur Reduktion der Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträge in Grund- und
Oberflächengewässer (Abschlussbericht
2014 - 2019)
In Gebieten mit erhöhter Nitratbelastung, z.B. Wasserschutzgebiete der Kategorie „Sanierungsgebiet“ oder den nach WRRL „gefährdeten Grundwasserkörpern“ ist eine Verringerung des Nitrateintrags erforderlich. Um zielführende Maßnahmenpläne zu erstellen, ist es sinnvoll abzuschätzen, inwiefern die angedachten gewässerschonenden Anbauverfahren zu einer hinreichenden Verringerung der Nitratauswaschung führen. Diese Abschätzungen erfolgen insbesondere anhand von Modellen. Das LTZ Augustenberg führt dazu Berechnungen mit dem Modell STOFFBILANZ durch. Das Modell wurde im Jahr 2003 erstmalig in Baden-Württemberg im Rahmen von EU-geförderten Projekten zum Grundwasserschutz im Oberrheingraben in Baden-Württemberg eingesetzt und ist Bestandteil eines Modellsystems zur Prognose der Nitratbelastung im Grundwasser. ...mehr
Ab Ende der 1980er Jahre wurden von EU, Bund und Land Baden-Württemberg wichtige gesetzliche Regelungen und Verordnungen getroffen, die auf einen verbesserten Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträgen abzielen.
Flächendeckend sind die Regeln der Guten fachlichen Praxis einzuhalten. Dazu gehören Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht (DüngeVO, Pflanzenschutzgesetz, Pflanzenschutz-AnwendungsVO, PflanzenschutzmittelVO) sowie den benachbarten Rechtsbereichen Bodenschutz (Bundes-Bodenschutzgesetz und –VO) und Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz, Wassergesetz Baden-Württemberg, GrundwasserVO, Ober- flächengewässerVO). Über diese sogenannte „ordnungsgemäße Landbewirtschaftung“ hinaus knüpft die EU seit 2005 die Zahlung von Agrarsubventionen/leistungen verstärkt an die Einhaltung von Umweltstandards. Nach Förder- und Beihilferecht der EU (Direktzahlungen-VerpflichtungenVO) sind seit 2005 Direktzahlungen aus der 2. Säule an Einhaltung der Auflagen zum „Cross Compliance“ gebunden. Hierzu zählen u.a. Regelungen zum Erosionsschutz, die mit ErosionsschutzVO in nationales Recht umgesetzt wurden. Ab 2015 werden auch EU-Leistungen aus der 1. Säule an Umweltauflagen, sogenanntes „Greening“ gebunden.
Ergänzend können aus EU-Mitteln der 2. Säule über eine Kofinanzierung durch den Bund und die Bundesländer Agrarumweltprogramme finanziert werden. Das in Baden-Württemberg Agrarumweltprogramm (MEKA 1991-2014, ab 2015 FAKT) fördert die freiwillige Durchführung wasserschutzrelevanter Maßnahmen. Beispielsweise wurde die Maßnahme „Standortbezogenen Düngebedarfsermittlung nach NID (Nitratinformations- dienst)“ im Rahmen von MEKA-II (2000-2006) gefördert.
Eine bundesweite Besonderheit stellt die Regelung in den Wasserschutzgebieten Baden-Württembergs dar. Seit 1988 gilt die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO), die obligatorisch einzuhalten ist.
Die obligatorischen und freiwilligen Maßnahmen zielen letztlich darauf ab, das in der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) europaweit vereinheitlichte Ziel des flächendeckend „guten Zustandes“ von Grundwasser und Oberflächengewässer zu erreichen.
Die steigenden Anforderungen an eine gewässerschonende Landwirtschaft führte auch sukzessive zu einer Erweiterung des Aufgabenspektrums am LTZ Augustenberg (bzw. bis 2007 der LUFA Augustenberg).
Die Düngeverordnung setzt die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie in nationales Recht um und definiert die gute fachliche Praxis bei der Düngung. Düngemittel sind zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, dass die Nährstoffe von den Pflanzen gut ausgenutzt und damit Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden. D.h. Düngemenge auf den Bedarf der Pflanzen abstimmen, Düngung standort- und zeitgerecht durchführen, das heißt keine Düngung, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h. überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist; Sperrfristen für die Wirtschaftsdüngerausbringung einhalten (Ackerbau: 01. Nov. bis 31. Jan.; Grünland: 15. Nov. bis 31. Jan.) und Düngungshöchstmenge einhalten:
- bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft 170 kg/ha N im Durchschnitt aller Betriebsflächen nicht überschreiten;
- zur Strohdüngung oder zur Andüngung von Winterungen und Zwischenfrüchten nur nach Bedarf, jedoch maximal 40 kg/ha NH4-N oder 80 kg/ha Gesamt-N düngen; W-Weizen nach Raps hat z.B. keinen Bedarf;
- Anwendungsbeschränkungen und -verbote für bestimmte Düngemitteltypen beachten;
Zur Vermeidung des Eintrags von Nährstoffen in oberirdische Gewässer sind Mindestabstände zum Gewässer einzuhalten: mindestens 3 m zur Böschungsoberkante bzw. 1 m bei Geräten mit genauer Düngerablage; bei stark geneigten Ackerflächen absolutes Ausbringverbot im Bereich von 0 bis 3 m zur Böschungsoberkante; ab 3 m Abstand Ausbringung unter Einschränkungen (Einarbeitung, Bestandesentwicklung, Bearbeitungsverfahren) erlaubt.
Die Düngeverordnung des Bundes regelt die Grundsätze für die Ermittlung des Düngebedarfs, weitergehende Ausführungen sind je nach Bundesland verschieden. In Baden-Württemberg hat die Berechnung des Düngebedarfs gemäß den Vorgaben des Nitratinformationsdienstes (NID) zu erfolgen. Der Nitratinformationsdienst (NID) ist ein Instrument zur Optimierung der Stickstoffdüngung unter Berücksichtigung vorhandener Stickstoffreserven im Boden. Hierzu werden die Nitratgehalte der Böden im Frühjahr vor der Düngung untersucht. Im Jahr 2013 erfolgte dies landesweit auf etwa 23.500 Ackerflächen. Fast die Hälfte dieser Standorte lag in den Wasserschutzgebieten der Kategorien Problem- und Sanierungs-Gebiete, denn dort ist gemäß SchALVO die Düngebemessung zwingend auf der Grundlage der Messmethode durchzuführen. Landwirte, die keine Nitratmessung im Boden durchführen, können amtliche Vergleichswerte für die Berechnung des Düngebedarfs nach NID heranziehen.
Anleitung zur Nmin-Beprobung im Frühjahr zur standortbezogenen Düngebedarfs- ermittlung (NID)
Ziel ist es den Oberflächenabfluss und die Bodenerosion vermindern und damit den Eintrag von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer zu verringern. Hauptaugenmerk liegt beim Nährstoff Phosphor, da er maßgeblich zur Eutrophierung von Oberflächengewässern beiträgt. Das Bundesbodenschutzgesetz regelt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Bodenabträgen durch eine standortangepasste Nutzung, durch Bodenbedeckung und durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse. Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung des Bundes regelt die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.
Die Erosionsschutzverordnung des Landes setzt die Cross-Compliance-Vorgaben der EU und des Bundes zur Erosionsvermeidung um. Gemäß Verordnung wurden die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in Baden-Württemberg in Hinblick auf die Erosionsgefährdung durch Wasser anhand der Kriterien Bodenerodierbarkeit und der Hangneigung eingeteilt (Erosionskataster). Auf Ackerflächen der Wassererosions- gefährdungsklasse
- CCWasser 1 darf zwischen dem 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden, außer im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang,
- CCWasser 2 darf zwischen dem 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November ist das Pflügen nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten.
Pflanzenschutzmittel können bei der Applikation durch windbedingte Abdrift direkt ins nahegelegene Oberflächengewässer eingetragen werden oder bei Niederschlags- ereignissen unmittelbar nach Anwendung über Drainage und Abschwemmung ins Oberflächengewässer gelangen. Zusätzlich können eine unsachgemäße Spritzenreinigung und die Entsorgung der Spritzmittelreste über Hofabläufe oder Kläranlagen zu PSM-Einträgen führen.
Durch die Einhaltung der Regeln zur guten fachlichen Praxis bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln lassen sich Einträge in die Oberflächengewässer vermeiden. Das Pflanzenschutzrecht zur Umsetzung der EU-Vorgaben im Pflanzenschutzbereich umfasst das Pflanzenschutzgesetz, die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und weitere Durchführungsverordnungen, in denen die Zulassungs- und die Anwendungsbedingungen für Pflanzenschutzmittel geregelt sind (z.B. Abstandsauflagen zum Gewässer). Aufgrund des Wassergesetzes Baden-Württemberg sind darüber hinaus weitere Abstands- regelungen zum Gewässer im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung einzuhalten.
Die bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist für die Vermeidung von Einträgen in die Umwelt eine optimale Applikationstechnik entscheidend.
Auch der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) hat das Ziel die Risiken durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt zu reduzieren. Bereits von 2004-2008 gab es bundesweit ein Reduktionsprogramm chemischer Pflanzenschutz auf dem die seit 2008 erstellten Nationalen Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) aufbauen. Diese haben ihren rechtlichen Rahmen in einer EU-Richtlinie (RL 2009/128/EG) sowie im Pflanzenschutzgesetz. Für den Wasserschutz sind im NAP sowohl Ziele als auch Maßnahmen aufgeführt.
Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes wurden zum Schutz der Oberflächen- gewässer ab 1. Januar 2014 zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für gewässernahe landwirtschaftliche Flurstücke eingeführt. In einer gewässernahen Zone von fünf Metern Breite ist der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln untersagt. Ab dem 1. Januar 2019 ist in der gewässernahen Zone des Gewässerrandstreifens grundsätzlich nur noch eine Grünlandnutzung zulässig. Hiervon ausgenommen ist nur der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen zulässig und die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren. Der Gewässerrandstreifen dient damit der Verringerung des Stoffeintrags durch Abschwemmung und Erosion.
Mit der Landschaftspflegerichtlinie sind auch freiwillige Maßnahmen im Gewässerrand- streifen zuwendungsfähig. Gefördert werden zum Beispiel die extensive Bewirtschaftung und Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Vertragsnaturschutz) sowie die Anlage und Pflege von Biotopen.
Merklätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung Nr. 36: Gewässerrandstreifen in BW – Anforderungen
und praktische Umsetzung für die Landwirtschaft - Erscheinungsdatum September 2018 (LTZ und LUBW) - das Merkblatt wird derzeit überarbeitet und vermutlich erst Mitte Oktober wieder eingestellt -
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Gewässerrandstreifen in BW – Anforderungen und praktische Umsetzung - Erscheinungsdatum November 2015
(LUBW)
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Landinfo Heft 1/2014: Neuregelungen zum Gewässerrandstreifen - Erscheinungsdatum April
2014 (LEL Schwäbisch Gmünd)
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Unter Dauergrünland sind große Mengen an Kohlenstoff und auch Stickstoff gebunden. Die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland führt zur Mineralisation des gebundenen Stickstoffs und hohen Nitratausträgen ins Grundwasser. Der wirksame Schutz des Dauergrünlands kann nur durch ein gesetzliches Verbot von dessen Umwandlung sichergestellt werden. In Baden-Württemberg ist gemäß Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) die Umwandlung von Dauergrünland verboten und die Entwässerung von Dauergrünland genehmigungspflichtig.
In den Trinkwasserschutzgebieten Baden-Württembergs werden mit der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO), über die Regeln der guten fachlichen Praxis bei der Düngung und dem Pflanzenschutz hinaus, zusätzliche Anforderungen an eine gewässerschonende Bewirtschaftung gestellt. Mit Einführung der SchALVO 1988 hat das Land Baden-Württemberg den Grundwasserschutz in Trinkwasserschutzgebieten zur hoheitlichen Aufgabe erklärt und an den Landwirtschaftsämtern Wasserschutzgebiets-BeraterInnen zum Umsetzung der SchALVO eingestellt. Das LTZ Augustenberg unterstützt die – inzwischen auch für den flächendeckenden Wasserschutz nach EG-Wasserrahmen- richtlinie (WRRL) zuständigen - Wasserschutz-Berater in ihrer Beratungsarbeit und der Erfolgskontrolle. Die Strategie ist erfolgreich, denn die Nitratbelastung im Grundwasser hat sich deutlich verringert.
Die von der EU bereitgestellten Fördermittel (Direktzahlungen) sind seit dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung von flächen- und tierbezogenen Direktzahlungen aus der 2. Säule (Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums). Die Cross Compliance-Auflagen betreffen:
- Erosionsvermeidung,
- Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur
- Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen
- Schutz von Landschaftselementen
- Erhalt von Dauergrünland auf Landesebene (maximale Reduzierung um 5%).
In Hinblick auf den Gewässerschutz ist insbesondere die Erosionsvermeidung wichtig und wurde mit der Erosionsschutzverordnung in Landesrecht umgesetzt.
Mit der EU-Agrarförderperiode (2014 - 2020) werden ab 2015 weitere Elemente zur Um- setzung einer umweltgerechteren Landbewirtschaftung eingeführt. So werden 30% der Direktzahlungen aus der 1. Säule (marktbezogene Ausgaben und Direktbeihilfen) an Greening -Auflagen gebunden, die direkt zum Schutz des Grundwassers und zum Schutz der Oberflächengewässer beitragen. Das Greening besteht aus den drei Maßnahmen:
- Erhalt von Dauergrünlandflächen (Wiesen und Weiden)
- Vielfalt beim Anbau von Kulturen auf Ackerflächen
- Bereitstellung „ökologischer Vorrangflächen“ auf 5 % des Ackerlands, z.B. Stilllegungs-
flächen, Terrassen, Pufferstreifen, Hecken, Knicks oder Baumreihen
Insbesondere die Regelungen zu den Pufferstreifen entlang von Gewässern leisten einen Beitrag zur Vermeidung des Eintrag von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer: Pufferstreifen können auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche bis zu 10 m breit sein und dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Auf Pufferstreifen entlang von Gewässern ist kein Pflanzenschutz zulässig.
Das bisherige baden-württembergische Agrarumweltprogramm MEKA wird in der neuen Förderperiode ab 1.1.2015 durch ein neues Agrarumweltprogramm FAKT abgelöst. Mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) wird den Landwirten ein finanzieller Ausgleich für Maßnahmen ermöglicht, welche die Grund- anforderungen an Düngung und Pflanzenschutz (Fachrecht) sowie die Cross Compliance- und Greening-Auflagen (Förder- und Beihilferecht der EU) übersteigen. FAKT ist Teil des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 - 2020 (MEPL III) und wird aus den Mitteln der EU (2. Säule), des Bundes und des Landes finanziert. Die Teilnahme am Programm ist weiterhin freiwillig und beinhaltet dann in den meisten Fällen einen Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren. Zur WRRL-Umsetzung werden auch spezifische einjährige Maßnahmen angeboten.
Die gewässerschonende Landbewirtschaftung wird im Programm FAKT insbesondere durch Einzelmaßnahmen des Maßnahmenbereichs E (Umweltschonende Pflanzen- erzeugung und Anwendung biologischer/biotechnischer Maßnahmen) und Maßnahmen- bereich F (Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz) unterstützt. Für jeden Betrieb können jeweils geeignete Teilmaßnahmen nach dem Baukastenprinzip ausgewählt und miteinander kombiniert werden.
- Liste der Berichte und Fachartikel des LTZ zum Thema Wasserschutz (2003-2014)
- FINCK, M. (2017): Grundwasserschutz und Landwirtschaft. Vortrag Landfrauen Südbaden 23.11.2017
- FINCK, M., REINSCH, M., HARTWIG, H. (2014) Welchen Beitrag leistet der Ökolandbau zur Verringerung der Nitrat-Auswaschung? In: Landinfo (1), S. 12-15.
- FINCK, M., GUTSER, R. (2013): Nitratverlagerung – Bedeutung, Mechanismen und Lösungswege. – In: Stickstoff – Bedeutung für Mensch und Umwelt – Tagungsband 2012. Hrsg. Bundesarbeitskreis Düngung (BAD), S. 63 - 74.
- FINCK, M., REINSCH, M., HARTWIG, H. (2013): Verringerung des Nitratauswaschungspotentials in Baden-Württemberg durch Ökologischen Landbau. VDLUFA-Schriftenreihe 69, S. 209 – 216.
- FINCK, M. (2009): Strategien und Maßnahmenprogramme auf dem Weg zu einem flächendeckenden Grundwasserschutz in Baden-Württemberg. VDLUFA-Schriftenreihe 65, S. 113 - 123.
- FINCK, M. (2009): Wasserschutz - eine besondere Aufgabe der Landwirtschaft. - In: 150 Jahre Agrarforschung auf dem Augustenberg (1859-2009), Festschrift; LTZ Augustenberg (Hrsg.), S. 187-198.
- FINCK, M.; S. GRIMM; C. HOFMANN; N. SCHNEIDER-GÖTZ; W. ÜBELHÖR (2008): Wasserschutz: Von der SchALVO über die Wasserrahmenrichtlinie zum flächendeckenden Grundwasserschutz. Landinfo (2), S. 40-45.
- LTZ 2002: Verringerung von Oberflächenabfluss und Bodenerosion. Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung; Nr. 3 (2. Auflage).
- LTZ 2009: Sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzgeräten. Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (Hrsg.).
- Literatur Dritter: DWA 2011: Berücksichtigung der Bodenerosion bei der Maßnahmenplanung nach EG-Wasserrahmenrichtlinie Merkblatt DWA-M 910.