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Ausnahmern für Versuche/Forschung/Züchtung - Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Die Pflanzenschutzdienste der Regierungspräsidien können auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2019/829 Ausnahmen von den phytosantären Vorschriften gewähren, wenn die Sendungen eingeführt werden für

  • amtliche Tests
  • wissenschaftliche Zwecke
  • Bildungszwecke
  • Versuche oder
  • Züchtungsvorhaben.

Die Empfänger müssen vorab benannte Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen sein, die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, damit sich keine Schadorganismen ausbreiten können. Die Benennung als Quarantänestation bzw. geschlossene Anlage erfolgt auf Antrag. Die Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium.

Ansprechpersonen in Baden-Württemberg

Für das Einführen und Verbringen der Waren innerhalb der Europäischen Union ist eine Ermächtigung erforderlich. Die Ermächtigung wird ebenfalls auf Antrag vom Regierungspräsidium erteilt. Zur Beantragung nutzen Sie bitte nachfolgende Formular und senden diese vollständig ausgefüllt an Ihr zuständiges Regierungspräsidium:

Ermächtigung (dt.) - Einfuhr von spezifiziertem Material (LoA)
 
Ermächtigung (dt.) - Verbringung von spezifiertem Material (LoA)
 
Ermächtigung (engl.) - Einfuhr von spezifiziertem Material (LoA)

Ermächtigung (engl.) - Verbringung von spezifiziertem Material (LoA)
 
 

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