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Pflanzenpass


Der Pflanzenpass ist ein amtliches Begleitdokument für die Verbringung von pflanzenpasspflichtiger Ware im pflanzengesundheitlichen Binnenmarkt. Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Ware untersucht wurde und frei von Unionsquarantäneschädlingen ist und weiteren pflanzengesundheitlichen EU-Standards (z. B. bezüglich RNQPs) entspricht. Der Pflanzenpass muss gut sichtbar an der Ware bzw. der Verpackung angebracht sein.

Einen Überblick zum neuen Pflanzenpass geben das Merkblatt und die Präsentation. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite des Julius Kühn-Institut.

Technische Leitlinien (z. B. Datenblätter zu geregelten Schädlingen und Vorlagen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Pflanzenpass) finden Sie auch im Online-Guide für Pflanzenpassaussteller.

Um gezielt Infos zu Schadorganismen zu finden, die für Ihre Kulturgruppen relevant sein können, finden Sie unten auf dieser Seite unter dem Aufklappmodul "Pflanzengesundheitsuntersuchung" eine Excel-Tabelle, die das ermöglicht.

Bei Fragen zum Pflanzenpass wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien. Die Ansprechpersonen der Regierungspräsidien finden Sie über das Plus-Symbol in der Seitenleiste.

Pflanzenpasspflichtig sind grundsätzlich alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Jungpflanzen, Bonsais, Setzlinge, Edelreiser, Steckzwiebel, Pflanzkartoffeln, etc.). Bei den Samen gilt die Pflanzenpasspflicht nur für bestimmte Arten und ggf. Vermarktungsrichtlinien. Zusätzlich sind weitere Waren pflanzenpasspflichtig (z. B. Zitrusfrüchte mit Blättern oder frische Murraya-Blätter). Die Liste der pflanzenpasspflichtigen Waren findet sich in Anhang XIII der VO (EU) 2019/2072. . Zusätzlich kann sich eine Pflanzenpasspflicht bei weiteren Waren aus EU-Notmaßnahmen ergeben. So besteht z. B. bei Saatgut von Pseudotsuga menziesii und Pinus eine Pflanzenpasspflicht aufgrund der EU-Notmaßnahmen gegen Fusarium circinatum (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032).

Form und Inhalt des Pflanzenpasses sind in der VO (EU) 2017/2313 festgelegt.

Der Pflanzenpass wird von ermächtigen Unternehmern (z. B. Baumschulen, Gärtnereien) unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes ausgestellt oder direkt durch eine zuständige Behörde
(z. B. bei Pflanzenkartoffeln durch die Saatgutanerkennungsstelle).

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