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Anbaumaterialverordnung (AGOZV)


Um die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten durch Anbaumaterial (Stecklinge, Unterlagen, Edelreis, Jungpflanzen etc.) zu reduzieren, wurden in der EU verschiedene Richtlinien mit Anforderungen an die pflanzengesundheitliche Qualität von Vermehrungsmaterial erlassen. In Deutschland werden die EU-Richtlinien für Anbaumaterial von Obst-, Gemüse- und Zierpflanzen durch die Anbaumaterialverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen – AGOZV) in nationales Recht umgesetzt. Sie regelt gesetzlich, welche Auflagen in der Jungpflanzenproduktion einzuhalten sind, damit nur gesunde Jungpflanzen in den Verkehr gebracht werden. Die vorgeschriebene Eintragung in ein amtliches Verzeichnis der Jungpflanzenbetriebe wird von den örtlich zuständigen Regierungspräsidien vorgenommen.

Jeder Betrieb, der Anbaumaterial von den in Anlage 1 der AGOZV aufgeführten Obst-, Gemüse- und Zierpflanzen zu gewerblichen Zwecken

  • in Verkehr bringen (z. B. Abgabe an den Handel oder an Erwerbsanbaubetriebe) oder
  • aus einem Drittland (= alle Nicht-EU Länder, außer Schweiz und Nordirland) einführen oder
  • im Fall von Obstarten zur Fruchterzeugung - diese behandeln, erhalten, vermehren oder erzeugen will,

muss sich beim zuständigen Regierungspräsidium registrieren lassen und erhält eine Registriernummer. Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Die Antragsformulare finden sie unter "Service und Downloads".

Service und Downloads

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